Es ist zweifellos das aktuelle Thema im Bankrecht und kann tausenden Kunden zur Ersparnis von Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) oder zu deren Erstattung verhelfen. Die inzwischen leider kursierenden Beiträge zum "Vorfälligkeitsjoker" sind dabei wenig hilfreich, denn dies impliziert fast schon ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Richtig ist aber vielmehr, dass die Verbraucher ein explizit vorgesehenes Recht in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausüben.
Bei der vorzeitigen Rückzahlung von Immobiliendarlehen aus berechtigtem Interesse, § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB, fallen regelmäßig erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen an, die schnell mehrere zehntausend Euro betragen. Ist der Vertrag ab dem 21.03.2016 abgeschlossen worden und sind die Angaben zur Berechnung der VFE im Vertrag unklar oder unzureichend, so entfällt der Anspruch der Bank oder Sparkasse aber vollständig.
Dabei treten immer wieder folgende Fehler auf, die wir in Verträgen feststellen können:
• kein Hinweis auf den begrenzten Zeitraum (nicht die Vertragslaufzeit) als Basis der Berechnung, da auf bestehende Kündigungsrechte nicht hingewiesen wird
• kein Hinweis, dass nur geschützte Zinserwartungen Basis der Berechnung sein dürfen, da nicht klargestellt wird, dass bestehende Sondertilgungsrechte und Tilgungssatzanpassungsrechte so angesetzt werden, also ob sie maximal genutzt werden
• unklare Angaben wie die hypothetische Wiederanlage der vorzeitig erlangten Beträge genau erfolgt.
Darüber hinaus ist richtiger Weise die Aktiv-Passiv-Methode wegen Verstoß gegen die Vorgaben gegen die Wohnimmobilienkreditrichtlinie per se unzulässig und daher falsch. Selbst wenn die VFE nicht vollständig ausgeschlossen sein sollte, ist diese häufig zu hoch berechnet, da die geschützten Zinserwartungen nicht berücksichtigt werden oder fehlerhaft negative Wiederanlagerenditen angesetzt werden.
Verbraucher sollten vermeiden, von Banken und Sparkassen gerne vorgelegte Aufhebungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht unmittelbar aus § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (wie etwa beim Verkauf der Immobilie). Eine Vereinbarung darf die Bank dafür nicht verlangen.
Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht