Insolvenzverfahren: Schon nach drei Jahren schuldenfrei?

Die Wirtschaftsauskunftei Creditreform rechnet bereits im ersten Quartal 2021 mit mehr als 24.000 Unternehmens-Insolvenzen. Bei den Privathaushalten werden ca. 110.000 Insolvenzen erwartet. Rechtsanwalt Ralf Bednarek, L.L. M., Fachanwalt Insolvenzrecht, zeigt in der kommenden Network-Karriere-Ausgabe die verschiedenen Insolvenzmöglichkeiten auf, die u.a. auch eine Restschuldbefreiung nach bereits drei Jahren vorsehen. Doch wo ist der Haken? Aus was muss der Schuldner penibel achten?

Nach drei statt nach sechs Jahren schuldenfrei. Dies sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01. Juli 2020 vor. Mit 3 Monaten Vorlauf wurde die Gesetzesänderung angekündigt. Viele Verbraucher, Soloselbständige und Einzelunternehmer stellten deshalb keinen Insolvenzantrag und warteten ab, dass das Gesetz in Kraft tritt. Doch entgegen der Ankündigung trat das Gesetz nicht zum 01. Oktober 2020 in Kraft. Bis heute warten viele darauf, dass die angekündigte Gesetzesänderung endlich umgesetzt wird. Für viele heißt es also, weiterhin abzuwarten. Wann die Gesetzesänderungen nun kommen, kann schwer vorhergesagt werden.

 

Aber – lohnt sich das Warten überhaupt? Diese Frage wirkt auf den ersten Blick merkwürdig. Denn aus welchem Grund sollte man jetzt einen Insolvenzantrag stellen und ein sechs Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durchlaufen, statt auf die angekündigte Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre zu warten.

 

Bei genauerer Betrachtung macht die Frage aber durchaus Sinn. Denn den wenigsten ist bekannt, dass die geplanten Gesetzesänderungen neben der Verkürzung auf drei Jahre auch nicht zu verkennende Nachteile mit sich bringen. Es ist also eine genaue Prüfung erforderlich, ob ein Antrag jetzt noch schnell zu den derzeit noch geltenden Regelungen gestellt wird oder abgewartet werden soll, bis das neue Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist.

 

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