Infektionsschutzgesetz: Keine Impfpflicht, aber erhebliche Nachteile für Nicht-Geimpfte

Während die Verabschiedung mancher, auch nicht unbedeutende Gesetze oft Jahre braucht, kann man in Berlin durchaus auch schnell ein neues Gesetz machen: Innerhalb nur weniger Stunden peitschte die Bundesregierung ein neues Infektionsschutzgesetz durch den Bundestag, den Bundesrat und Bundespräsident Frank Walter Steinmeier wird es noch heute unterschreiben.

Um was geht es beim neuen § 28 des Infektionsschutzgesetzes? Eigentlich nicht um viel Neues, was die deutsche Bevölkerung nicht schon durch die bisherigen Corona-Beschränkungen kennen würde.

 

Nur dass die Maßnahmen nun gesetzlich geregelt sind. Die Landesregierungen und Behörden können folgendes verordnen: Maskenpflicht, Abstandsregelungen, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum, Beschränkungen oder Verbote von Reisen und Übernachtungen, die ganz oder teilweise Schließung von Gastronomiebetrieben, Geschäften, Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen.

 

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist nun der Verdienstausfall bei behördlich angeordneten Maßnahmen. Bis März 2021 sollen Eltern, die wegen der Betreuung der Kinder nicht arbeiten können, einen Anspruch auf Entschädigung haben. In das Infektionsschutzgesetz wurde zudem aufgenommen, dass alle Menschen, auch Nichtversicherte, eine Corona-Schutzimpfung erhalten und sich testen lassen können.

 

Eine Impfpflicht wurde nicht ausdrücklich in das neue Gesetz aufgenommen. Allerdings bietet das Infektionsschutzgesetz den ausführenden Behörden die Möglichkeit, Personen die ihre Immunität nicht nachweisen können, in ihren Grundrechten stark zu beschneiden.