Kein Anspruch auf Löschung der über Google aufrufbaren Presseberichte

Wenn etwas Negatives in der Presse gestanden hat, hat Google häufig ein langes Gedächtnis. Die Frage ist, ob dies legal ist. Da bei Google unliebsame Presseberichte mit pikanten Details oft lange Zeit in der Trefferliste hoch platziert werden, lesen viele Nutzer noch nach Jahren darüber. Was aus Sicht der Informationsfreiheit zu begrüßen ist, ist für die Betroffenen häufig weniger angenehm. Sie können nicht absehen, wie lange diese Informationen über Google abgerufen werden können.

Denn es gibt hier keinen Zeitpunkt, zu dem die Presseberichte nicht mehr auffindbar sind. Von daher stellt sich gerade hier die Frage, inwieweit der Betroffene einen Anspruch auf Löschung aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Verbindung mit Art. 17 DSGVO hat, um nicht lebenslang an den Pranger gestellt zu werden. Aus diesem Grunde wird schon seit längerer Zeit darüber diskutiert, ob es hier ein Recht auf Vergessen gibt. Hierzu gibt es einige interessente Gerichtsentscheidungen.

 

Wie man Google dazu bringen kann, unliebsame Pressemeldungen ggf. doch zu löschen, lesen Sie in der kommenden Ausgabe der Network-Karriere, die am 30. Oktober 2020 erscheint.

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