Sonderkündigungsrecht bei Strom-Preiserhöhungen

Um die Jahreswende erhöhen viele Stromversorger ihre Preise und kündigen dies per Post an. Dass diese Schreiben häufig intrans¬parent sind und der wahre Grund – nämlich die Preiserhöhung – oft verschleiert wird, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer Marktbeobachtung bereits im Mai 2019 festgestellt. Auch in diesem Jahr sammelt sie deshalb wieder Preiserhöhungs-Schreiben.

Eigentlich ist alles gesetzlich geregelt: Stromanbieter müssen sechs Wochen vorher transparent und verständlich über Preiserhöhungen informieren. Auch der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht darf nicht fehlen. Denn Verbraucher dürfen bei steigenden Preisen den Liefervertrag fristlos kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Doch die gesetzlichen Vorgaben reichen nicht aus und bieten Schlupflöcher für nebulöse Kundeninformationen.

 

Erhöht der Stromanbieter den Preis, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht. Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Tag vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung beim bisherigen Versorger eingehen. Kündigt der Versorger die Erhöhung auf den 01.01.2020 an, muss das Kündigungsschreiben spätestens am 31.12.2019 dem bisherigen Versorger zugehen.

 

„Ein Energieversorger, der Vertragsänderungen vornimmt, wie eine Preiserhöhung oder die Änderung der AGBs, ist per Gesetz verpflichtet, im Änderungsschreiben deutlich und transparent auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Tut er dies nicht, ist die Erhöhung nichtig“, erklärt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Preiserhöhungsschreiben mit dem Betreff „Strompreiserhöhung“ per Mail an beschwerde@vz-bw.de an die Verbraucherzentrale schicken.