Besitzer von Kryptowährungen, allen voran von Bitcoins, hatten in den vergangenen Monaten keinen Grund zum Feiern: Während der Kurs in den Anfangszeiten einen Höhenflug nach dem anderen machte, war es in der letzten Zeit mau. Für viele Bitcoin Besitzer ein Grund ihre Invests abzustoßen. Für verkaufswillige Eigner stellt sich dabei immer zugleich die Frage der Steuern: Was will der Staat, was bleibt in der eigenen Tasche?
Der wichtigste Satz gleich zu Beginn: Wer seine privat erworbenen Bitcoins länger als ein Jahr hält, schlägt dem Finanzamt ein Schnippchen. Alle Gewinne sind steuerfrei. Wer sich, verlockt vom aktuellen Kurssprung, früher von der Cyber-Währung trennt, wird steuerlich zur Kasse gebeten. Zwar wird auch in diesem Fall keine Abgeltungssteuer fällig, aber eine Versteuerung nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz steht an. Der Anleger ist nach den realisierten Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verpflichtet, sein Plus in der Anlage für sonstige Gewinne in der Steuererklärung geltend zu machen. Steuerfrei bleibt der Erfolg damit nur, wenn die Freigrenze von 600 Euro nicht gerissen wird. Liegt der Gewinn darüber, wirkt sich der Gesamtbetrag steuerhöhend aus. Die gute Nachricht dazu: Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben.
Jeder Versuch, die Bitcoin Steuern zu umgehen, ist wenig ratsam. Dem Fiskus ist durchaus bewusst, dass hier kein Geldinstitut automatisch eine Abgeltungssteuer in Abzug bringt. Schon aufgrund der Kurssprünge in der Vergangenheit geht es auch für das Finanzamt um Milliarden, die man im Auge behalten wird.
Selbst wenn die Käufe über ferne Handelsplattformen getätigt wurden, dürfte an der (zugegeben schwierigen) Nachverfolgung also mit Hochdruck gearbeitet werden. Der Steuerbetrug kann neben schlaflosen Nächten also auch zu einem längeren Gefängnisaufenthalt führen. Da nützt es auch nichts zu behaupten, man habe nicht gewusst, dass Bitcoin Gewinne zu versteuern sind.
Rechtsanwalt Ingo Lenßen