Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen angehoben

Kranken- und Pflegeversicherung Zum 1. Januar 2019 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat. 

Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54.450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat an (bisher: 323,05 Euro).

 

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2019 erst ab einem Monatseinkommen von 5.062,50 Euro möglich sein. 2018 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.950 Euro im Monat aus.

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2019 von 6.500 Euro auf 6.700 Euro (80.400 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.150 Euro im Monat (2018: 5.800 Euro); jährlich sind das 73.800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

 

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