Gesetzliche Krankenversicherung: Niedrigere Mindestbeiträge für Selbstständige

Gute Nachrichten für Geringverdiener unter den Selbstständigen: Mit dem Versichertenentlastungsgesetz verringert sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 auf rund 171 Euro im Monat. Denn ab dem Jahreswechsel sinkt die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage auf 1.038,33 Euro im Monat. 

Bisher haben Krankenkassen bei Kleinselbstständigen, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst, ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro angesetzt – was dann einen Monatsbeitrag von etwa 340 Euro ausmachte, den diese allein schultern mussten. Denn einen Arbeitgeber zum Teilen gab es ja nicht. Viele Existenzgründer, Einmannbetriebe oder andere Solo-Selbstständige wie Taxiunternehmer oder Kiosk-Besitzer konnten solch hohe Beiträge angesichts der schmalen Einkünfte nicht aufbringen. Mit der Halbierung des Monatsbeitrags hat der Gesetzgeber für rund 200.000 Kleinselbstständige hier nun Entlastung geschafft.

 

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde für Selbstständige die gleiche Mindestgrenze bei der Beitragsbemessung wie für alle anderen freiwillig Versicherten, zum Beispiel Rentner und Studierende, angelegt. Hierbei müssen die Krankenkassen ab Januar 2019 die neue Mindestbemessungsgrundlage automatisch beachten. Liegt das Einkommen noch unter 1.038,33 Euro, ist ab Januar 2019 auch nur der neue Mindestbeitrag zu zahlen. Liegt der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vor, wird der Beitrag von der Krankenkasse nachträglich korrigiert. Wer mehr verdient als angenommen, muss nachzahlen. Bei geringerem Verdienst als kalkuliert werden zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt. Es kann auch freiwillig der Höchstbeitrag bezahlt werden, um nicht Gefahr zu laufen, nachzahlen zu müssen. Bei Existenzgründern wird zur vorläufigen Beitragsbemessung der zu erwartende Gewinn geschätzt oder auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung zurückgegriffen. Die Beiträge werden dann zunächst vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Festlegung.

 

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