Wie ist das Umgangsrecht an Feiertagen geregelt?

Kinder brauchen ihre Eltern, Vater und Mutter, auch wenn diese getrennt leben. Wohnt der Nachwuchs nur bei einem Elternteil, genießt der geschiedene Partner ein Umgangsrecht. Er darf sein Kind also sehen – wann genau, muss individuell vereinbart werden. Und wie sieht das Umgangsrecht an Feiertagen aus? Wir haben TV- Rechtsanwalt Ingo Lenßen gefragt:

Gerade an den kommenden Weihnachtstagen ist es wichtig, dass beide Elternteile Kontakt zu ihrem Kind haben. Gelingt es den Eltern nicht, sich auf eine entsprechende Reglung zu einigen, kann das für Tochter oder Sohn eine schwere emotionale Belastung bilden. Im Notfall greifen daher die Gerichte ein und setzen im Sinne des Kindeswohls den Anspruch des Umgangsberechtigten durch.

 

Was steht dem Umgangsberechtigten zu?

Das Gesetz (§ 1684 BGB) regelt zwar das generelle Recht und die Pflicht zum Umgang, verzichtet aber auf genauere Festlegungen. Diese müssen zwischen den ehemaligen Partnern vereinbart werden, notfalls unter Einschaltung eines Mediators oder des Familiengerichts. Da die individuellen Lebensumstände bei der Umgangsregelung berücksichtigt werden sollen, ist dieser Freiraum bei der Entscheidung trotz des möglichen Streits gut und richtig.

 

Müssen Richter die letzte Entscheidung treffen, wird zunächst das Kind gehört, um seine Wünsche und Bedürfnisse in Erfahrung zu bringen – schließlich genießt das Kindeswohl oberste Priorität. Die häufigsten Regelungen für die Weihnachtstage sind dann die folgenden:

  • Das Kind verbringt den Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag dort, wo es sonst auch lebt, also meist bei der Mutter. Der 2. Weihnachtstag wird mit dem Umgangsberechtigen, also oft dem Vater verbracht.
  • Die Eltern wechseln sich von Jahr zu Jahr ab, womit das Kind also die Weihnachtszeit im jährlichen Wechsel bei dem einen oder anderen verbringt.
  • Bei Schulkindern werden die Weihnachtferien geteilt, sodass das Kind die Weihnachtswoche zum Beispiel mit der Mutter verbringt, Silvester und die erste Woche des neuen Jahres dann mit dem Vater. Die genaue Aufteilung hängt auch an den Ferienzeiten der Bundesländer.

Weigert sich ein Elternteil trotz gerichtlicher Verfügung, dem Ex-Partner das Umgangsrecht zu gewähren, können Zwangsgelder und Zwangshaft angeordnet werden. Im Extremfall steht ein Entzug des Sorgerechts zur Diskussion. Die Leidtragenden derartiger Auseinandersetzungen sind jedoch immer die Kinder, die meist noch als Erwachsene mit den Spätfolgen kämpfen.

 

Rechtsanwalt Ingo Lenßen

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