DSGVO-Abmahnungen: So versuchen Betrüger, Geld mit der Verunsicherung zu machen

Lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Network-Karriere über Drohungen, unrechtmäßige Auskunftsersuche, absurde Zahlungsaufforderungen. Ein Erfahrungsbericht des ReachAd Online-Marketers Karl Ott und Rechtsanwalt Martin Erlewein zeigt auf, was innerhalb der ersten 60 Tage nach Inkrafttreten der DSGVO in der Branche los war und welch plumpe Zahlungsaufforderungen das Land überschwemmen:

Die wohl einfachste Form, wie Betrüger mit der DSGVO Geld machen wollen, ist die Zahlungsaufforderung aus heiterem Himmel. Dabei wird in sehr bestimmendem Tonfall per Mail wegen eines „Verstoßes gegen die DSGVO“ eine Entschädigung verlangt.

 

Die Kontonummer steht auch schon drin, damit die Sache schnell vom Tisch ist. Üblicherweise ist so eine Mail eine Antwort auf ein Werbemailing. Worin der Verstoß bestehen soll, steht auch drin. Man habe „zu keiner Zeit der Verwendung personenbezogener Daten“ zugestimmt, heißt es so oder so ähnlich.

 

ReachAd, wie auch die allermeisten anderen Marketer, schreiben natürlich nicht einfach wildfremde Menschen an. Diese Nutzer wittern aber ihre Chance, weil sie sich nicht mehr daran erinnern oder nicht mehr zuordnen können, wann und wo sie die Einwilligung zum Werbemailing erteilt haben. Oder sie glauben, dass die Einwilligung, die sie irgendwann einmal erteilt haben, mit der DSGVO automatisch erloschen sei.

 

Dem ist aber nicht so, wie Rechtsanwalt Erlewein erklärt: „Eine vor dem 25. Mai 2018 erteilte Einwilligung gilt weiter, wenn ihre Abgabe bereits den wesentlichen Bedingungen der DSGVO für eine Einwilligung entsprach. Im Fall des E-Mail-Marketings erfordert dies mindestens, dass die Einwilligung freiwillig in einem für die betroffene Person transparenten Double-Opt-In-Verfahren mit entsprechender Protokollierung erteilt wurde.“

 

Für den Marketer heißt das konkret: Wenn die vor der DSGVO erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung Fortbestand hat und er den Nutzer innerhalb von zwölf Monaten mindestens einmal anschreibt, bleibt die Einwilligung bis zu ihrem Widerruf gültig.

 

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