Verfolgung unerlaubter Geschäfte: Auch Vertriebspartner können bestraft werden

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die BaFin geht Anhaltspunkten für den Betrieb unerlaubter und verbotener Geschäfte als zuständige Aufsichtsbehörde nach. Sie hat weitreichende Ermittlungskompetenzen, mit denen sich verdächtige Geschäfte wirksam aufklären lassen.

Stellt die BaFin auf der Grundlage ihrer Ermittlungen fest, dass ein Unternehmen tatsächlich unerlaubte Geschäfte betreibt, hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse, um solchen Geschäften sofort ein Ende zu machen.

 

Wird ein unerlaubter oder verbotener Geschäftsbetrieb festgestellt, richten sich die damit verbundenen Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen nicht nur gegen den Betreiber, die Mitglieder seiner Organe, seine Gesellschafter, seine Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten. Sie bestehen auch gegenüber allen Personen, die wissentlich oder unwissentlich in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter oder verbotener Geschäfte einbezogen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie Konten führen oder Internetseiten betreiben.

 

Bei konkretem Verdacht ermitteln Beamte der BaFin auch vor Ort. Die Prüfungen werden in der Regel nicht angekündigt. Falls erforderlich durchsuchen die Beamten Räume und Personen, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung, und stellen die Beweismittel sicher. Spätestens nachdem sie formelle Maßnahmen angeordnet hat, setzt die BaFin auch die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Diese kann gegen den verantwortlichen Betreiber und dessen Gehilfen als Strafverfolgungsbehörde aus eigenem Recht vorgehen.

 

Wer sich daran beteiligt, unerlaubte oder verbotene Geschäfte anzubahnen, abzuschließen oder abzuwickeln, muss mit Maßnahmen der BaFin und eventuell auch mit einer Strafverfolgung rechnen. Dies betrifft nicht nur den Betreiber, sondern auch alle wissentlich oder unwissentlich Beteiligten – sei es als Arbeitnehmer, als selbständige Mitarbeiter, als Organe oder als Dienstleister.