Droht nun eine DSGVO-Abmahnwelle?

Den Verbraucherzentralen liegen Beschwerden aus elf Bundesländern zu unterschiedlichsten Anbietern vor. Aufgrund dieser Beschwerden haben sich die Marktwächter Finanzen die Internetseiten von über 50 Anbietern näher angesehen: In mehr als der Hälfte der Fälle fehlte das Impressum. Mehr als zwei Drittel der untersuchten Internet-Domains sind im Ausland registriert, davon sogar mehrere bei ein und derselben Postfachadresse in Panama. Dadurch ist es für Betroffene besonders schwer, ihre Rechte hier durchzusetzen.

Lesen Sie dazu in der kommenden Ausgabe der Network-Karriere eine Ausarbeitung der Hamburger Änwälte. Soviel einmal vorab: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können somit – entgegen teilweise vertretener Ansicht – nicht prinzipiell als unzulässig abgetan werden, sondern sind ernst zu nehmen. Um als Unternehmen derartigen Abmahnungen vorzubeugen, kann nur die korrekte Implementierung der jedenfalls nach außen hin sichtbaren Regelungen der DSGVO helfen.