Facebook Fanseiten müssen zwingend auf „nicht sichtbar“ gesetzt oder gelöscht werden

Der Europäische Gerichtshof (i.F. EuGH) hat am 05.06.2018, Aktenzeichen C-210/16 entschieden, dass der Betreiber einer Fan-Page bei Facebook für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Facebook neben Facebook selbst verantwortlich ist. Die Verpflichtung trifft auch jeden einzelnen Vertriebspartner, der eine eigene Fanpage unterhält. Es ist in stringenter Auslegung der Parallelrechtsprechung davon auszugehen, dass auch diese Rechtsverstöße im Wege der Durchgriffshaftung den Unternehmen selbst zugerechnet werden können.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2018 klar festgestellt, dass der Betreiber einer Facebook-Seite neben Facebook Ireland für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46 ist. Die Verantwortung trägt der Seitenbetreiber, da er die Plattform Facebook nutzt, die Dienstleistung von Facebook in Anspruch nimmt und somit auch verpflichtet ist, die Datenschutzbestimmungen zu beachten.

 

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