Neue Bemessungsgrenzen für 2017: Sozialabgaben schnellen weiter in die Höhe

Die Bundesregierung erhöht die Bemessungsgrenzen der Sozialversicherungen. Zudem sollen 2017 die Krankenkassenbeiträge massiv erhöht werden. In einer aktuellen Pressemeldung verpackt die Regierung geschickt, dass sie künftig mehr bezahlen müssen: Die Löhne und Gehältersind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung.

Das Kabinett hat die entsprechende Verordnung beschlossen: Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat.

 

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.850 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.000 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt.

 

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2016 (56.250 Euro) auf 57.600 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt
Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.

 

Die Bezugsgröße 2017 beträgt 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2016: 2.905 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro im Monat). Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2017 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2015 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2014 zum Jahr 2015 erhöht hat.

 

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

 

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

 

Anmerkung der Network-Karriere: In einem Satz zusammengefasst heißt dies, dass wir mehr bezahlen müssen.