Unerlaubte Telefonwerbung: Jetzt drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro

Für unerlaubte Werbeanrufe können zudem Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden. In der Vergangenheit lag die Grenze bei 50.000 Euro. Geldbußen können übrigens auch für unerlaubte Werbeanrufe mittels Telefoncomputern verhängt werden. Bisher galt dies nur, wenn Menschen unerlaubte Werbeanrufe tätigten.

Unerwünschte Anrufe und dabei untergeschobene Verträge stellen für viele Menschen nach wie vor eine unzumutbare Belästigung dar. Das hatte zuletzt eine bundesweite Befragung der Verbraucherzentralen ergeben. Zumindest Verträgen über die Teilnahme an Gewinnspielen geht es an den Kragen. Sie sind nur noch dann wirksam, wenn sie in Textform - das heißt schriftlich, per Fax oder per E-Mail geschlossen werden.

 

Ein Vertragsschluss am Telefon reicht nicht aus. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur für Anrufe gilt, bei denen es um Gewinnspieldienste geht. Versucht der Anrufer etwas anderes anzubieten (z.B. eine Versicherung, die Eintragung in eine Sperrliste zum Schutz vor Telefonwerbung oder einen Telefonvertrag) so bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon nach wie vor möglich.

 

Auf weniger einträgliche Geschäfte müssen sich Anwälte einstellen, die Urheberrechtsverstöße beim Herunterladen von Musik, Filmen oder Computerprogrammen abmahnen. Einer repräsentativen Umfrage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zufolge sind in den vergangen Jahren rund 4,3 Millionen Deutsche ab 14 Jahren schon einmal abgemahnt worden. Laut vzbv forderten Kanzleien im Schnitt 800 Euro pro Abmahnung. Abmahngebühren sollen im Regelfall maximal 155 Euro betragen dürfen. Der außergerichtliche Streitwert, nach dem sich diese Abmahngebühr bemisst, ist auf 1.000 Euro begrenzt. Allerdings sind aus "Billigkeitsgründen" im Einzelfall auch höhere Anwaltsgebühren erlaubt.

 

Unternehmen müssen zudem Klagen am Wohnsitz des Verbrauchers erheben und können sich nicht einfach ein Gericht im Bundesgebiet aussuchen.