LifePharm Global Network Vertriebspartner: "Wunderheiler-Produkte" vor Gericht

Das Szenario ist vielen Vertriebspartnern aus dem MLM-Bereich bekannt: Ein neues Network-Marketing-Unternehmen kündigt seinen Markteintritt nach Europa und insbesondere auf den lukrativen deutschsprachigen Markt an.

Diesmal präsentierte sich das Unternehmen LifePharm Global Network der deutschen MLM-Szene als ein Unternehmen, welches bereits auf ein großes Vertriebspartnernetz in Asien und den USA verfügt und nun auch hierzulande seine Vertriebspartner reich machen will. 

Ermöglicht werden soll dies durch die sogenannte „Laminine®-Produktserie“, eine Reihe von Nahrungsergänzungsmitteln, denen noch bis vor einigen Monaten sensationelle, fast bahnbrechende Wirkungen nachgesagt wurden. Dabei versprachen die deutschen Laminine® Vertriebspartner den Anwendern nicht nur gesundheitliche Vorteile, wie man sie von anderen Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere solchen aus den USA gewöhnt ist.

"Die Vertriebspartner von LifePharm Global Network haben ganz groß aufgefahren und ihre Lamine®-Produkte als Allheilmittel angepriesen", so Rechtsanwalt Moritz Braun von der Kanzlei Schulenberg und Schenk, die im Auftrag eines Mitbewerbers die verantwortlichen Vertriebspartner abmahnte und in der Folge knapp ein Dutzend einstweilige Verfügungen erwirkte.

Rechtsanwalt Braun: "Wir erleben immer wieder, dass der Markteintritt in Deutschland für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln für amerikanische und asiatische Network-Marketing-Unternehmen eine große Herausforderung darstellt. Während die Unternehmen in heimischen Gefilden nach dem Motto Viel hilft viel operieren, legen die nationalen und europäischen Rechtsordnungen hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der im Nahrungsergänzungssegment so wichtigen gesundheitsbezogenen Angaben. Dabei spielt nicht nur die viel zitierte Health-Claims-Verordnung (HCVO) eine wichtige Rolle. Krankheitsbezogene Werbung ist bereits durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) per se verboten."

Die Verantwortlichen des deutschen LifePharm Global Network Vertriebs haben diesen Beschränkungen bei der Werbung für ihre Laminine®-Produkte offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen.

Die von Schulenberg und Schenk formulierten Abmahnungen listeten eine Vielzahl von Krankheiten auf, die angeblich mit der Einnahme von Lamine® geheilt werden sollten: Diabetes, Gürtelrose, verschiedenste Arten von Krebs, Arthrose, offene Bäuche, Schuppenflechte sogar Epilepsie und Demenz. Die Liste ließe sich beliebig erweitern, bei einer Entscheidung umfasste allein der Unterlassungstenor mehr als 40 Seiten.

"Wir waren von der Offensichtlichkeit der Rechtsverstöße überrascht, mitunter wurde es unappetitlich", resümiert Moritz Braun die Einschätzung der Rechtsanwälte der Kanzlei Schulenberg und Schenk. "Überrascht hat auch die Reaktion der betroffenen Vertriebspartner, die von Lifepharm Global Network teilweise immerhin als federführend für den Marktstart in Deutschland präsentiert wurden. Es wurde nicht eine Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die Werbung für Laminine® sodann die deutschen Gerichte beschäftigen musste."

Dies allerdings nur kurz: „Wir haben in allen Verfahren einstweilige Verfügungen erwirkt, die in der Folge von den jeweiligen Vertriebspartnern anerkannt wurden“, berichtet Rechtsanwalt Braun. Die Werbung für Laminine®-Produkte, hat sich seit diesen Entscheidungen deutlich verändert.

"Die Sensibilität ist gewachsen" resümiert Rechtsanwalt Braun von Schulenberg und Schenk, und fügt hinzu: "Die zurückliegenden Verfahren zeigen, wie wichtig es im wettbewerbsrechtlich sensiblen Umfeld des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln gerade für außereuropäische Unternehmen ist, sich vor einem Markteintritt kompetent und umfassend juristisch beraten zu lassen." "Ansonsten", so Braun weiter "führt für viele Network-Marketing-Unternehmen nur der Weg des pathologischen Lernens – also des Lernens durch Schmerz – zu einem nachhaltigen und wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Marktauftritt. Dem sollte schon im Vorfeld begegnet werden."