Gericht rügt Datenschutzverstoß: Facebook-Like-Button

Unternehmen dürfen den Like-Button nicht ohne Angaben über Zweck und Funktion und ohne Einwilligung der Seitenbesucher auf ihren Internetseiten integrieren.

Unterbleiben auf Internetseiten von Unter-nehmen die erforderlichen Hinweise darauf, dass schon beim bloßen Seitenaufruf Daten an Facebook übermittelt werden und fehlt es am entsprechenden Einverständnis der Nutzer, sind das gravierende Verstöße gegen den Datenschutz.

 

Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab der Verbraucherzentrale NRW recht, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons beim Webauftritt fashionid.de der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf geklagt hatte (AZ: 12 O 151/15). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Per Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale NRW im Frühjahr letzten Jahres bei HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, Eventim, Fashion ID und KIK darauf gepocht, den Like-Button von Facebook datenschutzkonform umzustellen. Bei direkter Einbindung der Gefällt-mir-Schaltfläche liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Die Besucher der jeweiligen Firmenwebsites werden über diese Handhabe jedoch vorher weder informiert noch willigen sie in die Datenübermittlung ein. Unternehmen haben eine Aufklärungspflicht gegenüber den Besuchern auf ihren Websites. Konkret müssen sie mitteilen, dass Daten mittels Like-Button erhoben, gespeichert und ungefragt für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – verwendet werden können. (Quelle: www.verbraucherzentrale.nrw)