Riskantes surfen: Browserverlauf für Kündigung zulässig

Nutzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit über seinen Dienstrechner das Internet zu privaten Zwecken, kann ihm der Arbeitgeber kündigen. 

 

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners auszuwerten. Das entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15). 

 

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied bereits mit Urteil vom 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04), dass die private Nutzung des Internets eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, die zur Kündigung führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Nutzung des Internets für private Zwecke grundsätzlich erlaubt oder stillschweigend geduldet ist. Denn auch in diesen Fällen gibt es Grenzen, deren Überschreitung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. 

 

Das BAG hat folgende Fallgruppen einer unzulässigen Internetnutzung entwickelt:

1. Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“) aufgrund der Gefahr einer Vireninfizierung oder anderer Störungen des (betrieblichen) Betriebssystems sowie aufgrund einer möglichen Rufschädigung durch das Herunterladen strafbarer oder pornografischer Darstellungen.

 

2. Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch die unberechtigte Inanspruchnahme der Betriebsmittel durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (zusätzliche) Kosten entstehen.

 

3. Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.

 

 

www.bernd-rechtsanwaelte.de